Die beiden Handelsparteien, namentlich erwähnt,
Landgrafschaft Ainsley am Wildgrathügel, Harathi-Hinterland - Vorsteher Bhatáir Seithaech Ainsley, gebürtiger Dunmor - Landgraf und Lehnsherr der Grafschaft Ainsley
Reederei Kylarazim, eigenständiges Dienstleistungsunternehmen im Bereich Schifffahrt, Warenhandel und Transport, ansässig in Löwenstein, vertreten durch Inhaber Kahleil Kylarazim schließen hiermit folgendes Abkommen:
Es wird ein Handels - und Dienstleistung, sowie Personalvertrag aufgesetzt. Im beidseitigen Einverständnis oben genannter Parteien, werden folgende Punkte bis auf Widerruf festgehalten.
Es wird bis auf weiteres verfügt, dass die Landgrafschaft Ainsley sich mit ihrer eigenen Flotte, bestehend aus zwei mittelgroßen Byrdingar an dem Transport der Waren, welche durch die Reederei Kylarazim in eigenmächtigen Handelsverträgen von festgehaltenen Gütern mit dritten Parteien in unten genannter Weise beteiligt:
Die Waren unterliegen bis zur Übergabe am Umschlagplatz - Wächtersee, Landgrafschaft Ainsley am Wildgrathügel der Aufsicht - und
Sorgfaltspflicht der Reederei Kylarazim.
Die Landgrafschaft Ainsley verpflichtet sich ab dem Zeitpunkt der Übergabeder Sicherung und Sicherstellung der Waren, sowie deren Lagerung, Überwachung und Weitertransport nach Götterfels über die vereinbarten Binnenschifffahrtzufahrtswege.
Soweit nicht anders vereinbart, steht es der Grafschaft frei, gegebenfalls noch eigene Waren zusammen mit denen der Reederei Kylarazim nach Götterfels zu transportieren, solange letztgenannten keinen Schaden darausentsteht, oder es zu Verzögerungen kommt, die einem Schaden der Reederei Kylarazim und damit einer Vertragsverletzung gleichkommen.
Desweiteren verpflichtet sich die Grafschaft Ainsley dazu für die angemessene Lagerung und Sicherung, notfalls für den Weitertransport nötigen Schutzmaßnahmen der Waren, durch Neu- oder Umverpackung zu sorgen. Hierfür stehen für Waren welche einer Kühlung bedürfen, eigens abgetrennte Kellerbereiche zur Verfügung.
Im Personalbereich des Abkommens, verpflichtet sich die Grafschaft Ainsley desweiteren zur kostenfreien Stellung von Wach-und Schutzpersonal. Es wird für die Überwachung der Waren am Umschlagplatz, der Lagerräume und insbesondere der Überfahrt Sorge getragen. Sollte einmal ein Schadensfall durch Überfall, Raub, Vandalismus, höhere Gewalt, technisches Versagen oder Eigenverschulden eintreten, so ist in jedem Falle das Vorkommnis durch eine neutrale Dritte Partei zu prüfen und ein Sachverständiger zum Ermitteln der Schadenshöhe hinzuzuziehen.
Dieser Letzt genannte Punkt gilt für beide Parteien gleichermaßen.
Die Reederei Kylarazim verpflichtet sich zu folgendem: Es wird vereinbart, dass alle Waren, welche die Reederei von Löwenstein bis zur Grafschaft Ainsley in Harathi transportiert, der eigenen Sorgfaltspflicht unterliegt und die Waren in einwandfreiem Zustand übergeben werden. Sollten Sonderfälle auftreten, so ist das Personal angehalten diese zu erwähnen und dem zuständigen Übergabepersonal mündlich mitzuteilen und schriftlich festzuhalten.
Da aufgrund der Abschottung und Einspannung der Landgrafschaft in das Binnenseeüberfahrtsgeschäft der Reederei Kylarazim, der Graftschaft Ainsley eine gewisse Form von Abhängigkeit und schlechterer Sicherstellung der Versorgung entsteht, wird hiermit festgehalten, dass die Reederei Kylarazim, soweit es ihre eigenen Kapazitäten beim Transport der Waren nicht überschreitet, regelmäßig gegen sofortige Bezahlung bei der Übergabe, Lebensmittel für die Grafschaft aus Löwenstein anliefert. Diese benötigten Lebenssicherungsgüter werden in regelmäßigen Lieferscheinen separat zwischen beiden genannten Parteien abgerechnet und haben keinerlei Einfluss, auf etwaige Abkommen der Reederei Kylarazim mit Dritten Handelspartnern.
Im Punkt des Personalbereiches trägt die Reederei bis auf weiteres Sorge, dass bei Übergabe der Waren am Umschlagplatz, auch eigenes in der Schifffahrt geschultes Personal mit an Bord der beiden Byrdingar's eingesetzt wird, um den Transport zu gewährleisten.
Bis auf weiteres sind die oben genannten Punkte zu jeder Zeit einzuhalten. Änderungen bedürfen einer Absprache und schriftlichen Zustimmung der als Vertragsunterzeichner genannten Personen.
Beide Parteien verpflichten sich bei Unterzeichnung zur vollen Vertragserfüllung. Sollte einer der oben genannten Punkte nicht oder nur unzureichend eingehalten werden, besteht die Möglichkeit einer Schadensersatzerhebung durch den Geschädigten, sowie Erhebung von Anklage, Ersatz in Form von anderen Gütern gleicher Höhe, sowie ein fristloser Rücktritt vom Vertragsverhältnis.
Dritte Handelsparteien haben keinerlei Einfluss auf das Vertragsverhältnis und ein Austausch, Handel an Waren, sowie Personal ist bis auf oben genannte Bereiche ausgeschlossen.
Mit Unterzeichnung verpflichten sich hiermit die Herren
Bhátair Seithaech Ainsley
und
Kahleil Kylarazim