Dienstvorschriften für das Wachpersonal

  • Dienstvorschrift „Kerkerbetrieb“

    Einheitenübergreifende Dienstvorschrift der Seraphen


    §1 Die Dienstvorschrift „Kerkerbetrieb“ regelt das Verhalten und Vorgehen der Soldaten ihrer Majestät im Kerker zu Götterfels.


    §2 Der jeweils diensthabende Kerkermeister ist allen anderen Soldaten dienstlich vorgesetzt. Er allein hat die Gewalt über die Zellenschlüssel und händigt sie bei Bedarf aus.


    §3 Wie in der Stadt selbst, haben sich die Einheiten bei der Bearbeitung ihrer Fälle nicht gegenseitig in die Quere zu kommen. Ausnahmen hier bilden die kompanieübergreifenden Fälle. Dort jedoch sollen die Einheiten als eines auftreten. Übergreifende Dispute sollen nicht in der Öffentlichkeit ausgetragen werden, hierzu gehören auch die Gewölbe des Kerkers.


    §4 Vor der Inhaftierung in die jeweilige Kerkerzelle, ist der zu inhaftierende sorgfältig zu durchsuchen. Sämtliche Gegenstände haben dem Gefangenen abgenommen und in einer eigenen Schatulle aufbewahrt zu werden. Auch hierüber hat allein der Kerkermeister die Gewalt.

    Zu den persönlichen Gegenständen, zählt ebenso die eigene Kleidung der Personen. Sie hat durch entsprechende einfache Gefangenenkluft ausgetauscht zu werden.


    §5 Gefangene haben das Recht auf Empfang von Besuchern, sollte dieses nicht durch eine andere Anordnung verwehrt werden. Ebenso wie den Gefangenen sind den Besuchern sämtliche Waffen wie auch persönliche Gegenstände abzunehmen. Körperkontakt ist hierbei strikt untersagt!


    §6 Essensregelung:

    6.1 Dem Inhaftierten stehen dreimal täglich Essensrationen aus Brot und Wasser zu. Mittags ist dem Gefangenen ebenso eine Schüssel Haferschleim zu reichen.

    6.2 Bei guter Führung steht dem Gefangenen zusätzlich zum Haferschleim frisches Obst zu.


    §7 Waschung:

    7.1 Auf Wunsch darf sich der Inhaftierte unter Beaufsichtigung durch Wachpersonal waschen. Hierfür erhält er Kernseife sowie einen Eimer Wasser.

    7.2 Auch steht es dem Inhaftierten zu, nur von einem Soldaten des jeweiligen Geschlechtes beaufsichtigt zu werden.

    7.3 Sollte ein Gefangener darauf pochen sich ohne Beaufsichtung waschen zu dürfen, ist dem Wunsch nicht nachzukommen.


    §8 Fixierung

    8.1 Zusätzlich zur Inhaftierung sind dem Gefangenen mit Handeisen die Hände so zu fixieren, dass er mit ihnen die Nahrungsaufnahme sowie eine Waschung vollziehen kann.

    8.2 Sollte weitere Gefahr bestehen, sind dem Gefangenen die Hände und Füße zu so fesseln und mit Ketten an einem Ring an der Wand zu fixieren, dass es ihm nicht möglich ist den Raum vollständig zu nutzen.

    8.3 Geht von dem Gefangenen eine hohe Lärmbelästigung aus, hat er mithilfe eine Knebels ruhig gestellt zu werden.


    §9 Treten Verletzungen bei einem Inhaftierten auf, ist auf der Stelle ein Feldarzt oder Feldsanitäter zu konsultieren.


    §10 Regelung bei Verdächtigen und Schutzbedürftigen, sowie generell bei Adel

    10.1 Bei Verdächtigen sowie Schutzbedürftigen, die aufgrund dessen in Gewahrsam genommen werden sowie generell bei Adeligen, besteht die Möglichkeit persönliche ungefährliche Gegenstände mit in die Zelle nehmen zu dürfen. Hierzu gehört auch das Recht auf die eigene Kleidung.

    10.2 Die Essensration für Verdächtige, Schutzbedürftige und Adelige sieht vor, dass ein ausgewogene Ernährung erfolgt. Dem Inhaftierten steht Fleisch, Obst und Gemüse zu.

    10.3 Adelige, Verdächtige sowie Schutzbedürftige sind dazu berechtigt, sich auch ohne Beaufsichtung zu waschen. Ansonsten gibt es hier keine Sonderregelung.

    10.4 Die Fixierung von Verdächtigen, Schutzbedürftigen sowie Adeligen ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie sich dem Wachpersonal widersetzen. Hier liegt eine Straftat vor, die geahndet wird.


    §11 Nutzung durch die Ministerialwache:

    11.1 Die Verwaltung des Kerkers obliegt den Soldaten ihrer Majestät. Sie sind in den Gewölben des Kerkers den Wachen des Ministeriums dienstlich vorgesetzt.

    11.2 Gefangene des Ministeriums erhalten die gleiche Behandlung wie Gefangene der Seraphen.

  • Regelungen zum Besuch

    §1 Um einen Gefangenen zu besuchen, muss der Besucher eine schriftliche Genehmigung der Seraph-Wache einholen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, sofern nicht begründete Bedenken gegen diesen Besuch vorliegen.


    §2 Jeder Besuch ist optisch und akustisch durch einen Seraphen zu überwachen. Besucher und Gefangener sind hiervon vor der Durchführung des Besuchs zu unterrichten. Sollten sie dies ablehnen, so ist der Besucht nicht durchzuführen. Von dieser Regelung darf nur abgewichen werden, wenn eine anderweitige Anordnung vom Staatsanwalt oder dem Ressort für Justiz vorliegt.


    §3 Der Besucher wird vor der Durchführung des Besuchs einer Leibesvisitation unterzogen. Sämtliche persönlichen Gegenstände und Waffen werden hierbei abgenommen und nach dem Besuch wieder zurückgegeben. Der durchführende Seraph kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob eine Entkleidung erforderlich ist. Diese muss jedoch unter Beachtung der Geschlechtertrennung vollzogen werden. Von dieser Regelung darf nur in Ausnahmefällen, bei denen kein weiblicher oder männlicher Wachsoldat erreichbar ist, abgewichen werden. Die Leibesvisitation ist auch beim Gefangenen durchzuführen. Besucher der Ministerialwache oder sonstigen Ordnungsbehörden sind von dieser Regelung ausgenommen, sofern es sich nachweislich um einen dienstlichen Besuch handelt.


    §4 Der Besuch ist in einer für den beaufsichtigenden Seraphen verständlichen Sprache durchzuführen. Sollte dies nicht möglich sein, so ist der Besuch nicht durchzuführen, oder umgehend abzubrechen. Über diese Regelung muss vor der Besuchsdurchführung informiert werden. Eine Verwarnung bei Nutzung fremder Sprachen ist damit nicht mehr erforderlich. Wird während des Besuchs gegen die Sprachregelung verstoßen, so ist der Besuch daher sofort abzubrechen.


    §5 Während des Besuches dürfen keine Gegenstände übergeben und kein Körperkontakt hergestellt werden. Es darf weiterhin keinerlei Magie gewirkt werden. Über diese Regelung muss vor der Besuchsdurchführung informiert werden. Bei Zuwiderhandlung ist somit keine Verwarnung mehr erforderlich und der Besuch ist sofort abzubrechen.


    §6 Der Gefangene ist während des Besuchs weder aus seiner Zelle zu lassen, noch von den Fesseln zu befreien.


    §7 Bei begründetem Verdacht auf Planung einer Meuterei, Gefangenenbefreiung oder sonstigen Dingen die der Sicherheit und Ordnung des Gefängnisses abträglich sind, muss der Besuch unter Konsultierung des diensthabenden Vorgesetzten abgebrochen werden.


    §8 Dieses Reglement gilt auch für kurzfristig Gefangene in den Zellen der einzelnen Wachstationen

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