Dienstvorschrift „Kerkerregelung“
Einheitenübergreifende Dienstvorschrift der Seraphen
§1 Die Dienstvorschrift „Kerkerregelung“ regelt das Verhalten und Vorgehen der Soldaten ihrer Majestät im Kerker zu Götterfels.
§2 Der jeweils diensthabende Kerkermeister ist allen anderen Soldaten dienstlich vorgesetzt. Er allein hat die Gewalt über die Zellenschlüssel und händigt sie bei Bedarf aus.
§3 Wie in der Stadt selbst, haben sich die Einheiten bei der Bearbeitung ihrer Fälle nicht gegenseitig in die Quere zu kommen. Ausnahmen hier bilden die kompanieübergreifenden Fälle. Dort jedoch sollen die Einheiten als eines auftreten. Übergreifende Dispute sollen nicht in der Öffentlichkeit ausgetragen werden, hierzu gehören auch die Gewölbe des Kerkers.
§4 Vor der Inhaftierung in die jeweilige Kerkerzelle, ist der zu inhaftierende sorgfältig zu durchsuchen. Sämtliche Gegenstände haben dem Gefangenen abgenommen und in einer jeweiligen Schatulle aufbewahrt zu werden. Auch hierüber hat allein der Kerkermeister die jeweilige Gewalt.
Zu den persönlichen Gegenständen, zählt ebenso die eigene Kleidung der Personen. Sie hat durch entsprechende einfache Gefangenenkluft ausgetauscht zu werden.
§5 Gefangene haben das Recht auf Empfang von Besuchern, sollte dieses nicht durch eine andere Anordnung verwehrt werden. Ebenso wie den Gefangenen sind den Besuchern sämtliche Waffen wie auch persönliche Gegenstände abzunehmen. Körperkontakt ist hierbei strikt untersagt!
§6 Essensregelung:
6.1 Dem Inhaftierten stehen dreimal täglich Essensrationen aus Brot und Wasser zu. Mittags ist dem Gefangenen ebenso eine Schüssel Haferschleim zu reichen.
6.2 Bei guter Führung steht dem Gefangenen zusätzlich zum Haferschleim frisches Obst zu.
§7 Waschung:
7.1 Auf Wunsch darf sich der Inhaftierte unter Beaufsichtigung durch Wachpersonal waschen. Hierfür erhält er Kernseife sowie einen Eimer Wasser.
7.2 Auch steht es dem Inhaftierten zu, nur von einem Soldaten des jeweiligen Geschlechtes beaufsichtigt zu werden.
7.3 Sollte ein Gefangener darauf pochen sich ohne Beaufsichtung waschen zu dürfen, ist dem Wunsch nicht nachzukommen.
§8 Fixierung
8.1 Zusätzlich zur Inhaftierung sind dem Gefangenen mit Handeisen die Hände so zu fixieren, dass er mit ihnen die Nahrungsaufnahme sowie eine Waschung vollziehen kann.
8.2 Sollte weitere Gefahr bestehen, sind dem Gefangenen die Hände und Füße zu so fesseln und mit Ketten an einem Ring an der Wand zu fixieren, dass es ihm nicht möglich ist den Raum vollständig zu nutzen.
8.3 Geht von dem Gefangenen eine hohe Lärmbelästigung aus, hat er mithilfe eine Knebels ruhig gestellt zu werden.
§9 Treten Verletzungen bei einem Inhaftierten auf, ist auf der Stelle ein Feldarzt oder Feldsanitäter zu konsultieren.
§10 Regelung bei Verdächtigen und Schutzbedürftigen, sowie generell bei Adel
10.1 Bei Verdächtigen sowie Schutzbedürfigen, die aufgrund dessen in Gewahrsam genommen werden sowie generell bei Adeligen, besteht die Möglichkeit persönliche ungefährliche Gegenstände mit in die Zelle nehmen zu dürfen. Hierzu gehört auch das Recht auf die eigene Kleidung.
10.2 Die Essensration für Verdächtige, Schutzbedürftige und Adelige sieht vor, dass ein ausgewogene Ernährung erfolgt. Dem Inhaftierten steht Fleisch, Obst und Gemüse zu.
10.3 Adelige, Verdächtige sowie Schutzbedürftige sind dazu berechtigt, sich auch ohne Beaufsichtung zu waschen. Ansonsten gibt es hier keine Sonderregelung.
10.4 Die Fixierung von Verdächtigen, Schutzbedürftigen sowie Adeligen ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie sich dem Wachpersonal widersetzen. Hier liegt eine Straftat vor, die geahndet wird.
§11 Nutzung durch die Ministerialwache:
11.1 Die Verwaltung des Kerkers obliegt den Soldaten ihrer Majestät. Sie sind in den Gewölben des Kerkers den Wachen des Ministeriums dienstlich vorgesetzt.
11.2 Gefangene des Ministeriums erhalten die gleiche Behandlung wie Gefangene der Seraphen.