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Reglement
Für die
Hochfürstliche Hausgarde
des Hauses Varathor
Worin enthalten:
Wie der Dienst in der Garnison
geschehen soll,
Auch
Wonach sämtliche Gardisten sich zu verhalten haben.
Desgleichen
Wie viel an Sold bezahlet und davon abgezogen
wird, auch wie die Montierung gemachet werden soll.
Ordnung halber
In 12 Articels abgefasset.
1. Articel
Einleitung
Grundlage des Dienstes als Hausgardist bilden dieses Reglement sowie Eid und Dienstvertrag. Der Wach- und
Leibsicherheitsdienst erfordert höchstes Pflichtbewusstsein, Gewissenhaftigkeit und absolute Loyalität.
Grundsätzlich muss der Gardist bei der Verrichtung seines Dienstes die Wünsche der Dienstherren, nämlich
Ihro Durchlaucht Fürst Alaric Varathor und Erlaucht Erbgraf Caius Abilio Varathor, allzeit mit aller
gebotenen Dienstbegierde und Eifrigkeit umsetzen. Bei genannten Personen liegt ebenfalls die oberste
Weisungsbefugnis.
1.1
Ziel der Bewachung
Es ist die oberste Aufgabe des Gardisten, das zugewiesene Bewachungsobjekt oder die Zugewiesene Person nach
bestem Wissen und Können gegen unbefugten Übergriff, Angriff, Zutritt, Diebstahl, Feuer, Beschädigung etc
zu schützen, im Ernstfalle auch unter Einsatz des eigenen Lebens. Der Dienst gilt vor Allem der Sicherheit der
wohlgiebigen Familienmitglieder.
Der Gardist hat dafür Sorge zu tragen, das Sicherheit und Ordnung im bewachten Objekt aufrechterhalten
werden. Dazu trifft und führt er Maßnahmen durch, die präventiv und Gefahren abwehrend dem Schutz von
Menschen, Sach und Vermögenswerten sowie der allgemeinen Ordnung dienen.
Dem Gardisten ist dabei bewusst, dass er im Namen und Auftrag des gnädigen Hauses Varathor auftritt und
dieses nach außen hin vertritt. Er hat insofern alles zu unternehmen, um dem Ansehen des Hauses förderlich zu sein.
Er kann auch dazu verpflichtet werden andere Leistungen erbringen, die ebenfalls dieser Präambel
entsprechen müssen.
1.2
Bedeutung des Reglements
Die gewissenhafte und tüchtige Beachtung aller Festlegungen in diesem Reglement wird dem Gardisten zur
Pflicht gemacht. Missachtung oder Unkenntnis des Inhalts des Reglements ist ein schwerer Verstoß gegen Eid
und Dienstvertrag und zieht entsprechende Strafen nach sich.
Um zu gewährleisten, dass der Gardist den Inhalt des Reglements genau kennt, wird folgendes angewiesen:
- Das Reglement muss zur Gänze vom Gardisten einmal alle dreißig Tage genau studiert werden.
- Die für Notfälle vorgeschriebenen Maßnahmen sind zu üben
- Der Erhalt, die Belehrung und das richtige Verstehen, sowie alle Änderungen und Nachträge sind
von den Gardisten schriftlich auf gesondertem Blatt durch Unterschrift zu bestätigen.
2. Articel
Aufgaben des Wach- und Leibsicherheitsdienstes
Die Aufgaben umfassen generell die Sicherheit und Kontrolle:
- Des Personals, Geschäftspartner und Besucher (wenn angewiesen)
- Des Anwesens, Betriebseinrichtungen sowie
- der dort lagernden Wert und des Eigentums
3. Articel
Unterstellungsverhältnisse
- Disziplinarisch, in der Wachdienstausübung sowie fachlicher Dienstvorgesetzter der Hausgarde ist seine
Erlaucht Erbgraf Caius Abilio Varathor. Er nimmt die Belange der Hausgarde wahr und übt eine
Kontrollfunktion über den Gardisteneinsatz aus. - Die Leitung über das operative Tages-, sowie Nachtgeschäft wird durch einen von den in Articel 1
genannten Personen bestimmten Gardisten übernommen.
4. Articel
Dienstzeiten
- Die Aufgaben des Wach- und Leibsicherheitsdienstes werden gemäß des Dienstplanes, der von dem in
Articel 3 genannten Verantwortlichen herausgegeben wird, wahrgenommen. - Der Gardist hat mind. 15 Minuten vor Dienstbeginn an seinem Dienstort zu erscheinen.
- Bei Schichtwechsel ist für eine korrekte Übergabe/Übernahme ein Zeitraum von mind. 10 Minuten
erforderlich.
5. Articel
Dienstrüstung und Waffen
- Der Gardist ist verpflichtet während seiner Dienstzeit die vorgeschriebene Dienstrüstung und Waffen zu
tragen, soweit nicht anders angewiesen. Er muss von jedermann, jederzeit als Gardist des Hauses
Varathor erkennbar sein. - Die Dienstrüstung und die Waffen werden vom hochlöblichen Dienstherren unentgeltlich zur
Verfügung gestellt. - Der Gardist hat die Dienstrüstung und Waffen pfleglich und sachgemäß zu behandeln. Er hat auf
Sauberkeit und Korrektheit an seinem Dienstort und seiner Person zu achten. - Das private Tragen der Dienstrüstung und Waffen ist grundsätzlich untersagt und bedarf vorheriger
Genehmigung.
6. Articel
Allgemeines dienstliches Verhalten
Den Befehlen der Familienmitglieder, vornehmlich der in Articel 1 genannten, ist Folge zu leisten. Darüber
hinaus hat die nach Articel 3 bestimmte Person Weisungsbefugnis.
- Die Tätigkeit des Wach- und Leibsicherheitsdienstes ist durch häufige persönliche Kontakte geprägt.
Höfliches und korrektes Benehmen sowie Hilfsbereitschaft müssen für jeden Gardisten selbstverständlich sein. - Kameradschaft ist für einen ordentlichen Dienstablauf unerlässlich.
- Ein gutes Verhältnis zur löblichen Familie ist unabdingbar.
- Gewissenhaftigkeit, auch in den kleinsten Dingen, muss die Richtlinie allen Tuns sein.
- Die Gardisten müssen sich bei Dienstbeginn über das Vorliegen spezieller Anweisungen informieren.
- Während der Dienstzeit ist der Genuss von Spirituosen und sonstigen berauschenden Mitteln
grundsätzlich verboten. Der iluminierte Dienstantritt ist untersagt. Lediglich der Genuss von
herkömmlichem Dünnbier ist erlaubt, sofern er die Dienstfähigkeit nicht beeinträchtigt. - Den Gardisten ist es strengstens Untersagt, während der Dienstzeit ihren Einsatzort zu verlassen.
- Das regeln privater Angelegenheit während des Dienstes ist zu unterlassen.
- Der Gardist hat festgestellte Gefahren sowie die getroffenen Maßnahmen einem der in Articel 1 und 3
genannten Personen zu melden.
7. Articel
Verschwiegenheit
Der Gardist hat über alle nicht allgemein zugänglichen Informationen, die die Familie Varathor oder die zu
bewachenden Personen und Objekte betreffen absolute Verschwiegenheit zu bewahren, gleich um welche Art
Information es sich handelt. Bei unklarheiten ist eine der in Articel 1 benannten Personen zu konsultieren.
Über Angelegenheiten die den Geschäftsablauf betreffen darf keine Auskunft erteilt werden. Während und
außerhalb der Dienstzeit ist der Gardist (auch nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis) zur strengsten
Geheimhaltung aller ihm bekannt gewordenen Vorgänge innerhalb der Familie Varathor oder der zu
bewachenden Personen und Objekten verpflichtet.
8. Articel
Eignung
Der Gardist muss zum Zeitpunkt seiner Einstellung und darüber hinaus stets die erforderliche körperliche und
geistige Eignung besitzen. Hierdurch soll auch einer Überforderung des Gardisten entgegengewirkt werden.
Eingesetzt werden dürfen nur solche Personen die:
- hierfür körperlich geeignet sind (Kontrolle auf gutes Gebiss, Statur, Körperbau, Augen, soldatisches Air
und repräsentatives Äußeres) - das 17. Lebensjahr vollendet haben
- für die jeweilige Tätigkeit angemessen ausgebildet sind
- Lesen, Schreiben und Rechnen in Grundzügen beherrschen.
9. Articel
Ausbildung
Ausbildungsinhalte sind beispielsweise:
- taktische und psychologische Grundlagen sowie deren Anwendung
- Verhaltensübungen für Konfrontationen und Konfliktvermeidung
- Möglichkeiten der Eigensicherung und deren praktische Anwendung im Verhältnis zur Sicherheit der Familie
- Nutzung der persönlichen Schutzausrüstung, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt
- Zusammenwirken im Einsatztrupp
- Kommunikation
- Zusammenwirken mit Ordnungsbehörden (Ministerialwache, Seraphen) im Allgemeinen sowie konkreten Einzelfall
Die Aufzeichnungen über Eignungen, Ausbildungen und besondere Befähigungen sind personenbezogen zu führen.
10. Articel
Hunde
Als Diensthunde dürfen nur Hunde eingesetzt werden, die nicht zu übermäßiger Bösartigkeit neigen und dem
Allgemeinen Anspruch an körperliche Eignung entsprechen.
Der Hund muss sich seinem Hundeführer eindeutig unterordnen und mit diesem vertraut sein. Der Schutzdienst
ist mindestens einmal alle sieben Tage zu üben.
Als Hundeführer darf nur eingesetzt werden, wer die erforderliche Eignung nachgewiesen hat.
Werden Hunde mit verschiedenen Hundeführern eingesetzt, so ist eine einheitliche Kommandosprache festzulegen
und anzuwenden.
Die Befestigung der Führleine am Körper des Hundeführers ist untersagt.
Eine Hundeführung ohne Führleine darf nur dort erfolgen, wo eine Begegnung mit Dritten nicht zu erwarten ist.
Bei einer Begegnung mit Dritten ist der angeleinte Hund fest an der kurzen Leine so zu führen, dass er Dritte
nicht erreichen kann.
11. Articel
Ausrüstung mit Schusswaffen
Die Gardisten werden mit vom hochlöblichen Hause Varathor gelieferten Schusswaffen, namentlich Pistolen,
ausgerüstet. Die Schusswaffenträger haben alle 30 Tage an Schießübungen teilzunehmen.
Schießübungen müssen unter Aufsicht eines Verantwortlichen durchgeführt werden.
Eigenmächtig vorgenommene technische Veränderungen der Schusswaffen oder deren Munition sind untersagt.
Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits
erfolglos waren, oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Menschen ist der Gebrauch nur zulässig, wenn der
Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch
erkennbar unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.
Der Gebrauch von Schusswaffen muss vorher angedroht werden. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss.
Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen
Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
Wird der Schusswaffengebrauch von einer in Artikel 1 oder 3 genannten Person befohlen, so ist der
Gardist verpflichtet, sie einzusetzen.
12. Articel
Tragen von Schusswaffen
Schusswaffen müssen in der mitgelieferten Trageeinrichtung geführt werden. Das abgleiten oder Herausfallen
der Waffe muss durch die Sicherung verhindert sein.
Munition darf nicht lose mitgeführt werden.
Die Schusswaffe wird geladen und mit Patrone im Lauf geführt.
13. Articel
Sold und Abzüge
Ein gemeiner Gardist erhält pro Woche:
- 7 S u. 25 K
Ein zur besonderen Verwendung befohlener Gardist ohne Weisungsbefugnis erhält pro Woche:
- 8 S
Ein zur besonderen Verwendung befohlener Gardist mit Weisungsbefugnis erhält pro Woche:
- 9 S u. 50 K
Der Obrist erhält pro Woche:
- 11S u. 5 K
Hiervon werden für Montierung, Fourage und Logie jährlich abgezogen
Bei einem Gardisten gleich welcher Couleur:
- 18 S u. 20 K
Beim Obristen:
- 10 S u. 85 K