- Die Festivitäten in der Rurikhalle sind vom Patron der Ruikhalle zugenehmigen.
- Die Regelungen der Rurikhalle sind auch dann immer noch gültig, wenn ein anderer Veranstalter, als der Patron selber, ein Fest veranstaltet.
- Die Ministerialwache ist befugt ein Hausverbot auszusprechen.
- Die Bestimmung der Dauer des Hausverbotes ist dem Patron vorbehalten.
- Für die Sicherheit der Rurikhalle und all seine Gäste ist allein die Ministerialwache zuständig.
- Schwer gerüstete und bewaffnete Wachen der hohen Gesellschaft sind in der Rurikhalle nicht erlaubt. Zierrüstungen sind hier nicht gemeint.
- Waffen zu tragen ist der Ministerialwache vorbehalten.
Sonderregelungen gelten für: Mitglieder der Kirche der Sechs
Sonderregleung für einzelne Personen: Gräfin Yarissa Nebelstein, Gräfin Leaja von Nebelstein, Fürstin Addison Cunningham - Der niedere Stand und kriminelles Volk sind aus der Rurikhalle ausgeschlossenen.
- Eine Abstimmung der Mitglieder der Rurikhalle ist möglich, um ein Hausverbot rückgängig zu machen. Dafür ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich.
-In Bearbeitung-