• Die Festivitäten in der Rurikhalle sind vom Patron der Ruikhalle zugenehmigen.
    • Die Regelungen der Rurikhalle sind auch dann immer noch gültig, wenn ein anderer Veranstalter, als der Patron selber, ein Fest veranstaltet.
    • Die Ministerialwache ist befugt ein Hausverbot auszusprechen.
    • Die Bestimmung der Dauer des Hausverbotes ist dem Patron vorbehalten.
    • Für die Sicherheit der Rurikhalle und all seine Gäste ist allein die Ministerialwache zuständig.
    • Schwer gerüstete und bewaffnete Wachen der hohen Gesellschaft sind in der Rurikhalle nicht erlaubt. Zierrüstungen sind hier nicht gemeint.
    • Waffen zu tragen ist der Ministerialwache vorbehalten.
      Sonderregelungen gelten für: Mitglieder der Kirche der Sechs
      Sonderregleung für einzelne Personen: Gräfin Yarissa Nebelstein, Gräfin Leaja von Nebelstein, Fürstin Addison Cunningham
    • Der niedere Stand und kriminelles Volk sind aus der Rurikhalle ausgeschlossenen.
    • Eine Abstimmung der Mitglieder der Rurikhalle ist möglich, um ein Hausverbot rückgängig zu machen. Dafür ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich.

    -In Bearbeitung-

    5 Mal editiert, zuletzt von Amnesyas (17. September 2017 um 21:51)

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