Hausordnung der Universität Schwarzfeder

  • Die Hausordnung ist auf den Fluren jedes Stockwerks des Hauptgebäudes, sowie der einzelnen Fakultäten angeschlagen und zeigt folgende Regelungen:

    (1) Allgemeine Hausordnung
    (1.1) Der komplette Konsum von alkoholischen Getränken ist auf dem Campusgelände untersagt.
    (1.2) Die Verbreitung von alkoholischen Getränken oder Rauschmittel wird mit Ausschluss des Studiums geahndet.

    (1.3) Außerhalb des Hauptgebäudes haben alle Studenten einen Studentenausweis mitzuführen.
    (1.4) Auf dem kompletten Campusgelände ist den Anweisungen der Lehrköprer folge zu leisten.
    (1.5) Außerhalb des Universitätsgeländes ist den Anweisungen der Ebonfalke-Vorhut folge zu leisten.

    (2) Studentenausweise
    (2.1) Der ausgestellte Studentenausweis ist sicher aufzubewahren und außerhalb des Hauptgebäudes immer mitzuführen.
    (2.2) Der Zugang zu den Lehrräumen der Fakultäten ist nur Studenten mit Ausweis gestattet. Einzige Ausnahme bildet der Tag der offenen Tür.
    (2.3) Die Wohnheime gelten als geschützter Bereich der Privatspähre. Jeder Student, der ein Zimmer besitzt bekommt dies auf dem Studentenausweis vemerkt und es obliegt ihm/ihr alleine, welche Personen sich in seinem Zimmer aufhalten dürfen. Einzige Ausnahme bilden Lehrkörper bei unangekündigten Kontrollen.

    (3) Sperrstunden
    (3.1) Die Sperrstunde der Wohnheime beginnt um Punkt Mitternacht und endet am folgenden Tag zur 6. Morgenstunde.
    (3.2) Während der Sperrstunden sind auf dem Campusgelände keine Besucher gestattet, die nicht zur Belegschaft oder den Studenten gehören.
    (3.3) Studenten, die sich noch nach Mitternacht in der Stadtaufhalten, dürfen dies nur mit Erlaubnis des Rektorats. Ein entsprechendes Schreiben wird dem Studenten beglaubigt ausgestellt, sollten die Gründe für die verlängerte Ausgehzeit plausibel sein.

    (4) Krankheit
    (4.1) Krankheitsbedingte Ausfälle eines Lehrkörpers bedeuten keinen Ausfall des Unterrichts. Entsprechende Vertreungen sind in den Fakultäten ausgehängt.
    (4.2) Krankheitsbedingte Ausfälle eines Studenten sind den Dekanen der entsprechenden Fakultät zu melden, der Student hat in dieser Zeit im Krankenzimmer oder auf seinem Zimmer zu bleiben. Externe Studenten haben dem Campusgelände in dieser Zeit fernzubleiben.

    (5) Beurlaubung
    (5.1) Studenten oder Lehrkörper können sich aus familiären oder krankheitsbedingten Gründen vom Unterricht beurlauben lassen. Entsprechende Formulare haben dem Rektorat vorzuliegen.
    (5.2) Während der Beurlaubungszeit dürfen Fehlzeiten keine negativen Auswirkungen auf die Benotung des Studenten haben.
    (5.3) Der verpasste Unterrichtsstoff ist durch den Studenten nach der Beurlaubung eigenständig nachzuholen. Hierbei kann der Student ggf. Unterstützung durch die Dekane der entsprechenden Fakultäten in Form von Nachhilfe-Kursen und Einzelunterricht anfordern.
    (5.4) Bei Beurlaubung eines Lehrkörpers obliegt die Planung der Vertretung den jeweiligen Dekanen der entsprechenden Fakultät.

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